Corona und die Folgen: Drohen Nachforderungen vom Finanzamt wegen Kurzarbeit?

Mit dem Steuerbescheid 2020 könnte es für einige Empfänger böse Überraschungen geben, warnt die Stiftung Warentest. Denn Hilfszahlungen müssen meistens in der Steuererklärung abgerechnet werden. Mitunter droht eine steigende Steuerlast. Die Corona-Hilfspakete der Bundesregierung haben vielen Menschen in Deutschland durch die Krise geholfen. Sicher kann man darüber streiten, ob jede Rettung in dieser Form nötig war oder ob nicht bestimmte Branchen mehr oder weniger Hilfe bedurft hätten.

Unstrittig ist allerdings, dass ein großer Teil der Hilfsleistungen im Rahmen der Steuererklärung abgerechnet wird. So müssen etwa Selbstständige die Soforthilfen als Betriebseinnahmen abrechnen, wodurch ihre Steuerlast mitunter steigen kann. Davor warnt die Stiftung Warentest und hat einige Ratschläge für Betroffene zusammengestellt:

  • Angestellte: Warum drohen Nachforderungen vom Finanzamt? Zwar sind Kurzarbeitergeld und Zuschuss vom Arbeitgeber von Sozialabgaben befreit. Aber nur bis maximal 80 Prozent des Monatsnettos (bei Kindern bis 87 Prozent). Der Lohnersatz unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Konkret bedeutet das: Bei der Ermittlung des Steuersatzes werden Lohnersatzzahlungen zu übrigen Einkünften addiert. Die Steuerlast kann so steigen.
    Wer im Homeoffice gearbeitet hat, sollte prüfen lassen, ob dadurch entstandene Kosten abgesetzt werden können.
  • Selbstständige: Wer Zahlungen an das Finanzamt leisten muss, kann Erleichterungen beantragen. So ist es beispielsweise möglich, dass Zahlungen zinsfrei gestundet werden. Bei Selbstständigen, die Soforthilfen erhalten oder einen Zahlungsaufschub gewährt bekamen, kann sich die künftige Steuerlast ändern. Das muss mit dem jeweiligen Steuerberater geklärt werden.
    Wer Überbrückungshilfe erhalten hat, muss nachweisen, das Geld zu recht empfangen zu haben. Andernfalls muss zurückgezahlt werden.
  • Familien: Eltern, die ihre Kinder selbst betreut haben, während Kitas und Schulen geschlossen waren, können Anspruch auf Familienbonus haben. Damit ist eine Zahlung von bis zu 300 Euro pro Kind gemeint. Allerdings sind dabei Einkommensgrenzen zu beachten. Eltern, die über mehr als 67.800 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügen (Unverheiratet: 33.900 Euro), sollten einplanen, dass nach der Steuererklärung nur ein Teil oder gar nichts von dem Bonus übrig bleibt.

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